Allgemeine Vertragsbestimmungen AGB – Kauf – Verkauf

1. Fahrzeugeigenschaften Angaben und technische Daten verstehen sich als nicht bindende Annäherungswerte.
2. Preis Die Preise verstehen sich netto ab Standort des Verkäufers in frei verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge, anderslautende schriftliche Vereinbarung vorbehalten
3. Eintauschfahrzeug Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass auf dem an Zahlung angegeben Eintauschobjekt keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen; er trägt die Gefahr für Untergang, Beschädigung oder Wertverminderung bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Eintauschobjektes an die Verkäuferfirma. Ebenso ist der Garant ohne explizite Fragestellung gewährleistet das es sich bei dem Eintauschfahrzeug sofern nicht ausdrücklich und vermerkt um ein Unfallfreies Fahrzeug handelt.
4. Lieferungsverzögerung Jede nachträgliche Abänderung der Bestellung wird als Supplement betrachtet und kann die Lieferzeit verlängern. Erfolgt die Ablieferung nicht fristgerecht, so hat der Käufer nach schriftlicher Mahnung eine Nachfrist von 60 Tagen anzusetzen. Bei deren unbenützten Ablauf kann er von diesem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist nur gültig, wenn er mit eingeschriebenem Brief erklärt wird.
Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus verspäteter Ablieferung des Kaufgegenstandes, sofern die Verspätung auf Umstände zurückzuführen ist, welche die Verkaufsfirma nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Gleichermassen verzichtet der Käufer auf die Geltendmachung von Ansprüchen, wenn infolge seines Rücktrittes vom Vertrag das Fahrzeug nicht zur Ablieferung gelangt.
5. Annahmeverzug Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so kann die Verkaufsfirma nach unbenütztem Ablauf einer schriftlich angesetzten achttägigen Nachfrist
a) Auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz wegen Verspätung verlangen oder
b) Sofort schriftlich den Verzicht auf die nachträglichen Leistung erklären und 20% des Verkaufspreises als Konventionalstrafe fordern. Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Konventionalstrafe, so ist die Verkaufsfirma berechtigt, den Mehrbetrag einzufordern, selbst wenn den Käufer kein Verschulden trifft.
6. Gewährleistung / Garantieregelung Der Verkäufer schliesst jegliche Gewähr für Sachmängel aus. Das Fahrzeug wird im Zustand wie besichtigt und Probe gefahren unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, Minderung und Wandelung verkauft. Bei Neuwagen gilt die Herstellergarantie.
7. Eigentumsvorbehalt Bis zur Vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive allfällige Verzugszinsen und Kosten besteht zugunsten der Verkaufsfirma der Eigentumsvorbehalt gemäss ZGB Art. 715 am Fahrzeug sowie an allen seinen Bestandteilen und Zubehör. Bis dahin darf der Käufer den Kaufgegenstand weder veräussern noch verpfänden oder ausleihen. Die Vermietung ist nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Verkaufsfirma zulässig. Bei einer Pfändung, Retention oder Arrestierung hat der Käufer auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und überdies die Verkaufsfirma zu benachrichtigen. Der Käufer erteilt der Firma ausdrücklich das Recht, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehalt Register einzutragen. Der Käufer verpflichtet sich, während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts der Verkaufsfirma von jeder Änderung seines Wohnsitzes schon vor dem Umzug Kenntnis zu geben.
8. Rücktritt  die Verkaufsfirma hat das Recht innerhalb von 5 Tagen den Vertrag zu kündigen. Wird eine allfällige Kaufpreisrestanz nicht vertragsgemäss bezahlt, so kann die Verkaufsfirma nach schriftlicher Ansetzung einer Nachfrist von 8 Tagen unter Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes schriftlich vom Vertrag zurücktreten und einen angemessenen Betrag für Miete und Abnützung des Kaufgegenstandes fordern. Andere Abmachungen vorbehalten, berechnet sich die Entschädigung wie folgt:• 20% des Kaufpreises für die Entwertung des Fahrzeuges infolge seiner Inverkehrssetzung für Neuwagen. Zuzüglich 2% des Kaufpreises pro Monat ab Ablieferung des Fahrzeuges und 60 Rappen pro gefahrenen Kilometer ab Ablieferung des Fahrzeuges.• 10% des Kaufpreises für die Entwertung des Fahrzeuges infolge seiner Inverkehrssetzung für Occasionsfahrzeugei. Zuzüglich 5% des Kaufpreises pro Monat ab Ablieferung des Fahrzeuges und 60 Rappen pro gefahrenen Kilometer ab Ablieferung des Fahrzeuges.
9. Schadenfreiheitsrabatt Wird der Schadenfreiheitsrabatt des Verkäufers dadurch gemindert, dass das Fahrzeug vor der Ummeldung in einen Unfall verwickelt wird, ersetzt der Käufer dem Verkäufer die dadurch entstehenden Prämienerhöhungen.
10. Versicherung des Miet- Kaufobjektes bei Kreditierung des Miet- Kaufpreises Ist von der Verkaufsfirma keine Kaskoversicherung abgeschlossen worden, so hat der Miet/Käufer das Miet/Kaufobjekt bei einer konzessionierten Versicherungsgesellschaft gegen Folgen von Unfall, Beschädigung, Feuer und Diebstahl voll zu versichern, und zwar für solange, als der Miet/Kaufpreis inklusive allfälligen Kosten und Verzugszinsen bezahlt sind. Der MietKäufer tritt der Miet/Verkaufsfirma alle Ansprüche gegenüber dem Versicherer ab bis zur Höher des im dannzumaligen Zeitpunkt noch bestehenden Guthabens. Besteht ein Selbstbehalt, so schuldet der Miet/Käufer diesen der Miet/Verkaufsfirma. Die direkte und solidarische Haftung des Käufers für die Kaufpreisschuld bleibt bestehen. Der Miet/Käufer verpflichtet sich, den Abschluss der vorgenannten Versicherung der Miet/Verkaufsfirma jederzeit durch Vorlegung der Police nachzuweisen. Der Miet/Käufer verpflichtet sich ausserdem, der Miet/Verkaufsfirma jeden Schadenfall innert 48 Stunden zu melden und tritt ferner bis zur Höher seiner dannzumaligen Kaufpreisschuld jene Schadenersatzansprüche der Miet/Verkaufsfirma ab, die ihm bei einem Unfall gegenüber dem Schadenverursacher und dessen Versicherer zustehen. Auch in diesem Fall bleibt die direkte und solidarische Haftung des Miet/Käufers für die Kaufpreisschuld bestehen.
11. Rücktrittsrecht der Miet/Verkaufsfirma Wird der vorstehende Vertrag nicht durch zeichnungsberechtigte Personen der Miet/Verkaufsfirma abgeschlossen, so kann diese innert 8 Tagen schriftlich erklären, sie sei an den Vertrag nicht gebunden; sie schuldet dabei keinerlei Entschädigung
12. Schriftform Die Parteien vereinbaren die Schriftform als Gültigkeitserfordernis für diesen Vertrag und all seine allfälligen Abänderungen und Ergänzungen.
13. Gerichtsstand Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Domizil der Miet/Verkaufsfirma. Der Mieter oder Käufer erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand dem hier vereinbarten Gerichtsstand unterzieht.
14. Gesetzliche Bestimmungen

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Im Übrigen finden die gesetzlichen Bestimmungen über den Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR) Anwendung

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